C. behandelt den Beschwerdeführer sodann erst seit dem 26. September 2020 (VB 173 S. 7). Wegen der seit Jahren bestehenden Symptomatik mit langjähriger psychiatrischer Behandlung empfahl sie der Beschwerdegegnerin, beim vorbehandelnden Psychiater sowie beim Ambulatorium für Folter und Kriegsopfer entsprechende Berichte einzuholen (VB 173 S. 8). Dem kam die Beschwerdegegnerin nicht nach.