In Bezug auf die lebenspraktische Begleitung hielt sie fest, der Beschwerdeführer bedürfe bei Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene sowie bei Reinigungsarbeiten einer Begleitung von je 30 Minuten pro Woche (Total: 60 Minuten) und bei Einkäufen einer solchen von 10 Minuten pro Woche. Insgesamt zeigte sich somit ein gesamter Zeitaufwand von 70 Minuten pro Woche (VB 178 S. 2 ff.) und damit weniger als zwei Stunden pro Woche, womit aufgrund des Abklärungsergebnisses die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (vgl. E. 3.1.) nicht erfüllt waren.