4. Am 27. Juli 2021 führte die Beschwerdegegnerin eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Im Abklärungsbericht vom 23. September 2021 hielt die Fachspezialistin A. fest, beim Beschwerdeführer liege bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen keine Hilfsbedürftigkeit vor (VB 178 S. 2). In Bezug auf die lebenspraktische Begleitung hielt sie fest, der Beschwerdeführer bedürfe bei Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene sowie bei Reinigungsarbeiten einer Begleitung von je 30 Minuten pro Woche (Total: 60 Minuten) und bei Einkäufen einer solchen von 10 Minuten pro Woche.