Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2021 wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung ab (Vernehmlassungsbeilage [VB] 185). Dabei stützte sie sich auf den Bericht vom 23. September 2021 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 27. Juli 2021 (Abklärungsbericht; VB 178). Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert des Abklärungsberichts.