1.2. Am 27. August 2020 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Akten ein, veranlasste eine Abklärung an Ort und Stelle und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach der Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies sie am 1. Dezember 2021 verfügungsweise das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. 2. 2.1. Am 17. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer innert der durch die Gerichtsferien verlängerten Frist Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: