Die Einstelldauer liegt mit 33 Tagen am unteren Rand des in Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV vorgegebenen Rahmens von 31 bis 60 Tagen und erweist sich somit ohne Weiteres als vertretbar, weshalb nicht in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen ist. Damit ist der Einspracheentscheid vom 14. April 2022 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.