Die Schwere des Verschuldens ist individuell unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 185/05 vom 20. Oktober 2005 E. 3). Das kantonale Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2018 vom 18. Januar 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die Bemessung der Einstelltage ist der Mittelwert der jeweiligen Verschuldenskategorie (BGE 123 V 150 E. 3c S. 153).