Sinngemäss bringt der Beschwerdeführer vor, seine Arbeitgeberin habe ihm (ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist) mit einer Frist von lediglich einem Monat gekündigt. Für die "verkürzte Kündigungsfrist" trage er keine Schuld. Dieses Vorbringen ist indes für das vorliegende Verfahren nicht stichhaltig, denn das sanktionswürdige Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer selbst gesetzt, indem er mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Dem Beschwerdeführer wäre es sodann offen gestanden, die Kündigung anzufechten, was er ausweislich der Akten nicht getan hat.