Mit seinem Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen somit bewusst (vgl. BGE 124 V 234 E. 3a und b S. 236) gefährdet und deren Einhaltung (aufgrund des daraufhin erfolgten Führerausweisentzugs) denn auch verunmöglicht. Eine sanktionswürdige Pflichtverletzung ist somit ohne Weiteres zu bejahen. Dies stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede. -4-