Beschwerdeverbesserung vom 28. April 2022). Durch die Geschwindigkeitsüberschreitung nahm der Beschwerdeführer den Verlust seiner Arbeitsstelle in Kauf, denn die Tätigkeit als LKW-Chauffeur setzt zwingend den Besitz eines gültigen Führerausweises voraus (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 221/01 vom 7. November 2001 E. 2c und C 215/05 vom 29. November 2005 E. 2.3). Mit seinem Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen somit bewusst (vgl. BGE 124 V 234 E. 3a und b S. 236) gefährdet und deren Einhaltung (aufgrund des daraufhin erfolgten Führerausweisentzugs) denn auch verunmöglicht.