3.2. Der Beschwerdeführer war als LKW-Chauffeur bei der B. AG, Q., angestellt (vgl. den Arbeitsvertrag in VB 140 f.). Dieses Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin auf den 31. Januar 2022 gekündigt (vgl. VB 142), da dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab dem 1. Februar 2022 für die Dauer von drei Monaten entzogen worden war (vgl. VB 92, 121; Beschwerdeverbesserung vom 28. April 2022).