3. 3.1. Im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 321a OR) hat der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Funktion als Berufschauffeur jegliche Handlungen zu unterlassen, welche zum – definitiven oder vorübergehenden – Verlust seiner Fahrerlaubnis führen könnten. Mit der (deutlichen) Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit hat er seine Entlassung mindestens eventualvorsätzlich in Kauf genommen.