Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer die Kündigung selbstverschuldet, weshalb eine sanktionswürdige Pflichtverletzung vorliege. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst und sinngemäss vor, es sei nicht seine Schuld, dass seine Arbeitgeberin die Kündigungsfrist "verkürzt" habe. Zudem befinde er sich in einer schwierigen familiären und finanziellen Situation und habe seine sonstigen Pflichten stets erfüllt. 1.2. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides. -3-