1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin stellte den Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2022 für 33 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Sie ging in ihrem Einspracheentscheid vom 14. April 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 23) im Wesentlichen davon aus, der Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer, der als LKW-Chauffeur gearbeitet habe, sei gekündigt worden, da er seinen Führerausweis wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung für drei Monate habe abgeben müssen. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer die Kündigung selbstverschuldet, weshalb eine sanktionswürdige Pflichtverletzung vorliege.