1. Der 1974 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 30. Dezember 2021 zur Arbeitsvermittlung an und stellte in der Folge Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2022. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 stellte ihn die Beschwerdegegnerin aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Februar 2022 für 33 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 14. April 2022 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 20./28. April 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und eine Reduktion der verfügten Einstelltage.