Schliesslich stellte Kreisarzt med. pract. B. ebenfalls eine beginnende Omarthrose links fest und wies darauf hin, dass bei einer Zunahme die Höhe des Integritätsschadens erneut zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen sei (vgl. VB 128 S. 1). Die Beurteilung von Kreisarzt med. pract. B. ist vor dem Hintergrund der aktenkundigen Befunde an der linken Schulter bzw. der damit zu erklärenden unfallbedingten funktionellen Einschränkungen und mit Blick auf die SUVA-Tabelle 1.2 folglich nicht zu beanstanden, womit es bei der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % bleibt.