Von weiteren degenerativen Befunden berichtete er nicht. Es bleibt daher unklar, was Dr. med. C. mit der Beurteilung "der Integritätsentschädigung auf eine schwere Form" (vgl. VB 163 S. 2) überhaupt gemeint hatte. Zudem nahm er keinen Bezug auf die massgebende SUVA-Tabelle 1.2 (vgl. E. 4.3.1.) und setzte die Integritätseinbusse auch nicht ziffernmässig fest, sondern führte vielmehr aus, der entsprechende Entscheid liege bei der Beschwerdegegnerin (vgl. VB 163 S. 2). Schliesslich stellte Kreisarzt med.