4.4. Im Bericht vom 20. Dezember 2021 stellte Dr. med. C. im Wesentlichen eine eingeschränkte glenohumerale Beweglichkeit links fest (vgl. VB 163 S. 1 f.), was sich mit der Beurteilung von Kreisarzt med. pract. B. deckt (VB 127 S. 4 f.). Dem Bericht von Dr. med. C. lässt sich – entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht entnehmen, dass eine schwere Form einer Periarthrosis humeroscapularis vorliegen würde. So stellte Dr. med. C. gestützt auf die radiologische Diagnostik einzig fest, es würde eine beginnende osteophytäre Ausziehung im Sinne einer degenerativen Problematik vorliegen (VB 163 S. 2). Von weiteren degenerativen Befunden berichtete er nicht.