4.3.2. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den von ihm im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichten Bericht von Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 20. Dezember 2021 (VB 162; 163 S. 1 f.) geltend, es bestehe eine schwere Form einer Periarthrosis humeroscapularis. Die Integritätsentschädigung sei deshalb auf 25 % festzusetzen (vgl. Beschwerde S. 6 ff.).