4.3. 4.3.1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt med. pract. B., wonach die schmerzhafte Funktionsstörung des linken Schultergelenkes (Beweglichkeit bis zur Horizontalen) bei leichter beginnender Omarthrose links eine Integritätseinbusse in der Höhe von 15 % darstelle (VB 128), sowie in Anwendung der -8- SUVA-Tabelle 1.2 für Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten (Schulter bis zur Horizontalen beweglich) eine Integritätsentschädigung von 15 % zu (VB 174 S. 9 ff.).