Damit würde selbst bei Gewährung eines 10%igen leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen (vgl. E. 3.3.3. hiervor) kein rentenbegründender (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG) Invaliditätsgrad erreicht ([Fr. 63'600.00 – Fr. 62'093.27] / Fr. 63'600.00 x 100 = 2.4 %). Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente somit im Ergebnis zu Recht verneint. 4. 4.1. Zu prüfen bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung.