Vorliegend musste der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit als Fenstermonteur unbestrittenermassen aufgrund der unfallbedingten Beschwerden aufgeben. Dies rechtfertigt jedoch entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. VB 147 S. 2) noch keine Anwendung der Tabellenlöhne, sondern das Valideneinkommen ist grundsätzlich anhand des zuletzt erzielten Verdienstes zu bemessen, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (vgl. hierzu BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f., 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. und 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).