Es scheint daher fraglich, ob der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 5 % überhaupt gerechtfertigt ist. Da aber selbst bei einem 10%igen Abzug noch ein Invalideneinkommen resultieren würde (Fr. 65'542.9 / 95 x 90 = Fr. 62'093.27), aufgrund dessen sich kein Rentenanspruch ergäbe, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann dies offenbleiben. 3.4. Die Beschwerdegegnerin ermittelte nicht nur das Invaliden-, sondern auch das von ihr auf Fr. 70'703.00 festgesetzte Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE (vgl. VB 147 S. 2; 144 S. 2).