Auch begründet eine fehlende Berufsausbildung regelmässig keinen Abzug vom Tabellenlohn, da dieser Umstand ebenfalls bereits mit der Einteilung in das niedrigste Kompetenzniveau 1 der LSE berücksichtigt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Weitere Merkmale, welche einen Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan.