Sodann sind dem Beschwerdeführer dem definierten Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten in einem vollen Pensum ohne Leistungseinschränkung zumutbar (vgl. VB 127 S. 6). Dass dem Beschwerdeführer ausserdem keine Gerüstarbeiten und kein Besteigen von Leitern möglich ist, vermag das Spektrum der zumutbaren Verweisungstätigkeiten nicht derart einzuschränken, dass sich diesbezüglich ein leidensbedingter Abzug aufdrängen würde.