ben sowie Bewegen von mittelschweren bis schweren Lasten mit Hubwagen ohne elektrischen Antrieb; vgl. VB 127 S. 6), bereits mit der Einstufung im Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen wurde (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Diesbezüglich gilt es insbesondere auch zu beachten, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einem (höheren) leidensbedingten Abzug führt. Sodann sind dem Beschwerdeführer dem definierten Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten in einem vollen Pensum ohne Leistungseinschränkung zumutbar (vgl. VB 127 S. 6).