129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 3.3.3. Bezüglich der gesundheitlichen Einschränkungen ist darauf hinzuweisen, dass der beschränkten Belastbarkeit der linken Schulter sowie dem Belastungsprofil (keine Tätigkeiten in Verbindung mit Schlägen und/oder Vibrationen für die linke obere Extremität, höchstens mittelschweres Tragen und Heben bis Lendenniveau und höchstens leichte und keine repetitiven Tätigkeiten bis Schulterniveau, keine Überkopfarbeiten und kein Tragen/He- -6-