3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt bezüglich der Invaliditätsbemessung einzig vor, der von der Beschwerdegegnerin gewährte Tabellenlohnabzug sei zu niedrig. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen stehe ihm nur noch eine stark begrenzte Auswahl an Verweistätigkeiten offen. Zudem verfüge er über keine anerkannte Berufsausbildung und habe seit 1990, mithin mehr als 30 Jahren, in der körperlich schweren Tätigkeit als Fenstermonteur gearbeitet und könne nun keine schweren Arbeiten mehr ausführen. Es sei daher vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % vorzunehmen (Beschwerde S. 9 ff.).