Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300 mit Hinweisen). 3.2. Im angefochtenen Einspracheentscheid zog die Beschwerdegegnerin zwecks Bestimmung des Validen- und des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres -5-