2.2. Die Beurteilung der aus dem Unfall resultierenden somatischen Beeinträchtigungen und der dadurch bedingten Arbeits(un)fähigkeit durch Kreisarzt med. pract. B. vom 19. August 2021 (VB 127) erfüllt die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) und ist in medizinischer Hinsicht umfassend, was auch unter den Parteien (zu Recht) nicht umstritten ist. Es ist deshalb bei der Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers auf die von Kreisarzt med. pract. B. attestierte Arbeitsfähigkeit abzustellen.