Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Fenstermonteur sei für den Beschwerdeführer nicht geeignet. In einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei unter folgenden Voraussetzungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben: Keine Tätigkeiten, welche mit Schlägen und/oder Vibrationen für die linke obere Extremität verbunden seien, höchstens mittelschweres Tragen und Heben bis Lendenniveau und höchstens leichte und keine repetitiven Tätigkeiten bis Schulterniveau, keine Überkopfarbeiten, kein Tragen/Heben sowie Bewegen von mittelschweren bis schweren Lasten mit Hubwagen ohne "Eigenbetrieb" sowie aus Sicherheitsgründen auch keine Gerüstar-