Unter Berücksichtigung der organisch objektivierbaren Unfallfolgen sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage, ein 7.3 % unter dem Valideneinkommen liegendes und folglich rentenausschliessendes Salär zu erzielen. Aufgrund der verbleibenden unfallbedingten schmerzhaften Funktionsstörung des linken Schultergelenks bei leichter beginnender Omarthrose links bestehe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 15 % (VB 174 S. 3 ff.).