2021 [VB 147]) nahm die Beschwerdegegnerin sinngemäss den Fallabschluss per 30. September 2021 vor. Weiter verneinte sie einen Rentenanspruch mit der Begründung, für die subjektiven/psychischen Beschwerden bestehe mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis vom 15. April 2020 keine (weitere) Leistungspflicht. Unter Berücksichtigung der organisch objektivierbaren Unfallfolgen sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage, ein 7.3 % unter dem Valideneinkommen liegendes und folglich rentenausschliessendes Salär zu erzielen.