"1. Der Einsprache-Entscheid vom 25.3.2022 und die Verfügung vom 12.11.2021 seien aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente zuzusprechen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung in Höhe von 25% auszurichten. 4. Eventualiter seien weitere Abklärungen zur Ermittlung des Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: