In der Folge tätigte sie verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Mit Mitteilung vom 20. August 2021 stellte die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen und – grundsätzlich – die Heilbehandlungsleistungen per 30. September 2021 ein, da von der weiteren Heilbehandlung keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten sei. Mit Verfügung vom 12. November 2021 verneinte sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers und sprach ihm eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. März 2022 ab.