1. Der 1958 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Fenstermonteur freiwillig im Rahmen des UVG bei der Beschwerdegegnerin versichert, als er am 15. April 2020 beim Spazieren ausrutschte, stürzte und sich am linken Arm verletzte. Die Beschwerdegegnerin erbrachte daraufhin vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/ Taggelder). In der Folge tätigte sie verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht.