4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine anspruchsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustands zumindest glaubhaft zu machen. Die angefochtene Verfügung ist demnach in Gutheissung der Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 31. März 2021 eintrete, eine (vollständige) materielle Prüfung vornehme und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge. -7-