Eine solche drängt sich denn auch auf, erscheint doch mit dem im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung mit Verfügung vom 7. Februar 2013 neu fachärztlich beschriebenen Suchtleiden eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung als glaubhaft gemacht, zumal sich der im Bericht von Oberarzt med. pract. C. vom 7. Januar 2022 (vgl. VB 257 S. 1 f.) beschriebene Medikamentenkonsum doch deutlich vom im SMAB-Gutachten vom 5. Oktober 2012 vermerkten (vgl. VB 79.1 S. 8) unterscheidet.