vgl. BGE 145 V 215) ausgedehnten Indikatoren äussert und schliesslich zum Schluss kommt, es liege "keine relevante Veränderung des medizinischen Sachverhaltes" vor (VB 261 S. 2). Der RAD-Psychiater und in der Folge die Beschwerdegegnerin, welche dessen Einschätzung in der Begründung ihrer Nichteintretensverfügung vom 1. April 2022 wörtlich übernahm, haben damit bereits eine materielle Anspruchsprüfung vorgenommen.