Weiter hielt er fest, dass die Suchtstörung anscheinend "weitgehend erfolgreich" behandelt werde, sodass kein neuer Gesundheitsschaden mit länger dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkannt werden könne. Der dokumentierte Psychostatus – soweit objektive Befunde vorlägen – entspreche jedenfalls nicht "demjenigen eines erheblich eingeschränkten Menschen". Dass der behandelnde Psychiater "keine Komorbiditäten" diagnostiziere, spreche schliesslich dafür, dass die "bisher propagierten psychiatrischen Störungen" des Beschwerdeführers nicht mehr erkennbar seien. Somit könne keine relevante