3.3. RAD-Ärztin med. pract. D. kam in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2021 mit Blick auf den Bericht von Dr. med. B. vom 21. April 2021 zum Schluss, dass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Vergleich zu den unmittelbar vor der Verfügung vom 7. Februar 2013 festgestellten Gesundheitsstörungen nicht erheblich verschlechtert hätten und derzeit als unverändert zu beurteilen seien. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei daher keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht (VB 253).