Die Gutachter gelangten zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege aus gesamtmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 75 % sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit vor, wobei die psychische Erkrankung sich quantitativ limitierend auswirke. Aus orthopädischer Sicht sei anhaltende schwere Arbeit nicht zumutbar, mittelschwere und zeitweise schwere Arbeit sei jedoch zumutbar, insbesondere die angestammte Tätigkeit als Giessereimitarbeiter (VB 79.1 S. 16).