3. 3.1. Der hier massgebliche Vergleichszeitpunkt in retrospektiver Hinsicht wird durch die Verfügung vom 7. Februar 2013 (VB 88) definiert. Dieser lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das SMAB-Gutachten vom 5. Oktober 2012 zu Grunde (VB 79.1 f.). Im Rahmen dieser Begutachtung wurde der Beschwerdeführer in den Fachrichtungen Orthopädie/Traumatologie sowie Psychiatrie untersucht und beurteilt, wobei folgende Diagnosen gestellt wurden (VB 79.1 S. 13 f.):