1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. April 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 262) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 31. März 2021 (VB 243) eingetreten ist. Dagegen bildet der Rentenanspruch des Beschwerdeführers nicht Verfahrensgegenstand. Soweit die Zusprache einer (befristeten) Rente beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 1.2).