Beschwerdeführerin hielt wiederum Rücksprache mit dem RAD und trat schliesslich mit Verfügung vom 1. April 2022 auf das neuerliche Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein. 2. Gegen die Verfügung vom 1. April 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss im Wesentlichen deren Aufhebung, die materielle Prüfung des Leistungsbegehrens vom 31. März 2021 und insbesondere die Zusprache einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 19. April 2021 bis 30. April 2022 (Bezug der vorgezogenen Altersrente). Mit Eingabe vom 20. April 2022 ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.