Nachdem die Beschwerdegegnerin auf drei neuerliche Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 7. November 2015, 19. Oktober 2017 und 16. März 2019 mit Verfügungen vom 25. Februar 2016, 22. Dezember 2017 und 1. Juli 2019 nicht eingetreten war, meldete sich dieser am 31. März 2021 (Posteingang: 6. April 2021) abermals zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Rente) an. Mit Schreiben vom 19. April 2021 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 19. Mai 2021 zur Glaubhaftmachung einer seit der Verfügung vom 7. Februar 2013 eingetretenen wesentlichen Tatsachenveränderung und wies darauf hin, dass andernfalls