1. Der 1958 geborene Beschwerdeführer bezog ab dem 1. August 1998 eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV); diese wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2013 gestützt auf ein bidisziplinäres Gutachten der SMAB AG, Bern, aufgehoben. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf drei neuerliche Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 7. November 2015, 19. Oktober 2017 und 16. März 2019 mit Verfügungen vom 25. Februar 2016, 22. Dezember 2017 und 1. Juli 2019 nicht eingetreten war, meldete sich dieser am 31. März 2021 (Posteingang: 6. April 2021) abermals zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Rente) an.