Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass Personalvermittler für ihre Angestellten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend machen können. Dies, weil Arbeitsausfälle zwischen den Einsätzen branchenüblich sind, mithin gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG kein anrechenbarer Arbeitsausfall entsteht (BGE 119 V 357 E. 3a S. 361), der aber nach Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG eine Anspruchsvoraussetzung für eine Kurzarbeitsentschädigung ist. 5. 5.1. Nach dem oben Ausgeführten legte die Beschwerdegegnerin richtigerweise den Anspruch des Beschwerdeführers auf maximal 260 Taggelder fest. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.