Bereich der Arbeitslosenversicherung wurden u.a. die Rahmenfrist für den Leistungsbezug verlängert, zusätzliche Ansprüche auf Taggeldleistungen und Erleichterungen bei der Kurzarbeitsentschädigung eingeführt (im Einzelnen vgl. diverse Fassungen der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19], SR.837.033). 4.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Arbeitgeber hätte die Möglichkeit gehabt, Kurzarbeitsentschädigung zu beantragen. Dessen Versäumnis dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Befinde sich der Arbeitgeber im Verzug, sei die ausfallende Zeit als Beitragszeit zu berücksichtigen.