Die behördlichen Anordnungen zur Niederlegung der Arbeit während der Pandemiezeit trafen nur vereinzelte Wirtschaftszweige. So ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass weitere Arbeitseinsätze wie die zuvor von ihm bei der B. und bei den C. getätigten (VB 195 ff.) aufgrund behördlicher Anordnungen pandemiebedingt untersagt und damit nicht möglich gewesen wären. Eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes ist sodann nicht erkennbar. Der Gesetzgeber schuf zur Linderung der wirtschaftlichen Pandemiefolgen andere Instrumente. Im -4-